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Hygiene-Maßnahmen
Therapie ist systemrelevant, aber bedeutet auch immer Nähe. Unter dem Eindruck der Pandemie nehmen wir unsere Verantwortung wahr. Die Gesundheit, das Vertrauen und die Sicherheit unserer Klient*Innen sind unsere Hauptanliegen. Um unser Klientel vor Ansteckung zu schützen gehen alle Therapeut*Innen mit FFP2-Masken fachgerecht um. Darüber hinaus folgen wir den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts im Rahmen unseres Hygieneplans. Durch Handhygiene und Flächendesinfektion, Abstandsregeln und Testkontingente stellen wir größtmögliche Sicherheit für Sie und Ihre Kontakte her.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick darüber, welche Regeln aktuell bei den wichtigsten Hygiene-Maßnahmen bei uns gelten:
Maskenpflicht
Es gilt die allgemeine Maskenpflicht. Während der Therapie können Ausnahmen gemacht werden.
Abstand
Wann immer möglich ist ein Abstand zu anderen Personen von 1.5m zu halten.
Testpflicht
Eine allgemeine Testpflicht gilt nicht. Bei Krankheitssymptomen ist eine Behandlung jedoch nicht möglich.
Allgemeine Hinweise zum Infektionsschutz
- wenn möglich durchgängig 1,5m Sicherheitsabstand einhalten UND
- Mund-Nase-Bedeckung für Therapeut und Patient (beide!)
- Sofern Mund-Nase-Schutz nicht von Therapeut UND Patient getragen werden kann, Tragen einer FFP2-Maske durch den Therapeuten
- Gesichtsvisiere allein werden nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht als Mund-Nase-Bedeckung eingestuft (s. RKI-Antwort Stand 04.09.2020).
- Transparente Abtrennungen (z.B. Glas, Plexiglas) werden im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ergotherapeutische Praxen (Stand 20.07.2020) im Empfangsbereich und in Einzelfällen (z.B. bei Handtherapie) als mögliche Ergänzung zu MNS oder FFP2 empfohlen.
Prüfung mit Überdruck:
Nach dem Anlegen der partikelfiltrierenden Halbmaske ist das Ausatemventil (sofern vorhanden) zu verschließen. Durch leichtes Ausatmen der Luft entsteht in der Maske ein spürbarer Überdruck. Bei Ausströmen von Luft über den Dichtrand muss die Maske neu angepasst werden. Ist ein Verschließen des Ausatemventils nicht möglich, kann diese Methode nicht angewendet werden.
Prüfung mit Unterdruck: Die partikelfiltrierende Halbmaske ist mit beiden Händen zu umschließen. Durch tiefes Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck. Bei Einströmen von Luft über den Dichtrand muss die Maske neu angepasst werden.
Noch besser geeignet als die oben beschriebenen Prüfungen und deshalb empfohlen wird die
Durchführung eines so genannten Fit-Tests, mit dem der Dichtsitz von Masken qualitativ oder quantitativ beim Träger der Maske bestimmt werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Tragen eines Bartes im Bereich der Dichtlinie von Atemschutzgeräten die erwartete Schutzwirkung wegen des schlechten Dichtsitzes nicht zu erreichen ist.
FFP-Masken weisen nur einen geringfügig erhöhten Atemwiderstand sowie ein geringes Gewicht auf [12]. Sie gehören der Atemschutzgeräte-Gruppe 1 an.1
FFP-Masken sind aus hygienischen Gründen nach der Benutzung zu entsorgen.
Für den Fall, dass während einer Pandemie FFP-Masken nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und nur die Möglichkeit besteht, auf bereits benutzte Masken zurückzugreifen, können diese ausnahmsweise unter folgenden Bedingungen auch mehrfach, jedoch längstens über eine Arbeitsschicht, eingesetzt werden
- vor und nach dem Absetzen der Maske sind die Hände zu desinfizieren, Kontaminationen
der Innenseite sind zu vermeiden, - die Maske wird nach Gebrauch trocken an der Luft aufbewahrt (nicht in geschlossenen Behältern!) und
- die Maske wird anschließend vom selben Träger benutzt (der Zugriff durch andere Personen muss ausgeschlossen sein).
Quelle: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/pdf/Beschluss-609.pdf?__blob=publicationFile&v=2
„Beschluss 609 „Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza“ des Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe – ABAS – www.baua.de/abas